BRIDGEHOUSE

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geltung der AGB Mit der Erteilung eines Auftrages anerkennt der Auftraggeber die AGB. Von den AGB abweichende oder ergänzende Vertragsvereinbarungen bedürfen für Ihre Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Allgemeine Vertragsbedingungen des Auftraggebers werden, auch wenn BRIDGEHOUSE diesen nicht ausdrücklich widersprochen hat, nicht Gegenstand des Vertrages.

Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass BRIDGEHOUSE bis spätestens zwei Wochen vor dem Termin alle für die Vertragserfüllung notwendigen Informationen und Unterlagen erhält. Sofern sich im Zuge der Vorbereitung des Termins herausstellen sollte, dass zusätzliche Informationen und Unterlagen erforderlich sein sollten, hat der Auftraggeber diese auf schriftliche Aufforderung unverzüglich bereit zu stellen.

Stornierungen
BRIDGEHOUSE strebt mit dem Auftraggeber ein partnerschaftliches Verhältnis an. Bei einer Stornierung eines Coachings, Trainings, Seminars, Workshops, Webinars oder einer Beratung durch den Auftraggeber ist es BRIDGEHOUSE in der Regel nicht mehr möglich, die dadurch frei gewordene Kapazität des Coaches, Trainers, Seminarleiters oder Beraters kurzfristig anderweitig adäquat einzuplanen und zu vergeben. Um das finanzielle Risiko für den Fall eines Stornierung angemessen auf die Vertragsparteien zu verteilen, gelten folgende Stornierungsbedingungen: Bei der Buchung von Tagesterminen und Webinaren erfolgt die Stornierung für den Auftraggeber 
- bis sechs Wochen vor Beginn des Termins kostenfrei,
- bis drei Wochen vor Beginn des Termins mit einer Kostenbelastung in Höhe von 50 % der vereinbarten Vergütung 
- weniger als drei Wochen vor Beginn des Termins oder am Tag des Termins selbst mit einer Kostenbelastung von 100 % der vereinbarten Vergütung. Sofern die Buchung mehrere zusammen hängende Tage umfasst, ist der erste Tag für die Berechnung des Zeitraumes zwischen Stornierung und Beginn entscheidend. Bei der Buchung einzelner Stunden (One-to-One-Coachings) erfolgt die Stornierung für den Auftraggeber
- bis vier Tage vor Beginn des Termins kostenfrei,
- innerhalb von drei Tagen vor Beginn des Termins oder am Tag des Termins selbst mit einer Kostenbelastung von 100 % der vereinbarten Vergütung.
In jedem Fall einer Stornierung sind vom Auftraggeber etwaige BRIDGEHOUSE durch die Beauftragung Dritter bereits entstandene Kosten auf Nachweis zu erstatten. Dies betrifft beispielsweise Kosten für die Herstellung von Druckerzeugnissen, gebuchte und nicht stornierbare Reisen und/oder Übernachtungen bzw. etwaige für den möglichen Fall der Stornierung der Reisen und/oder Übernachtungen anfallende Stornierungsgebühren.

Zahlung und Zahlungsverzug
Die vereinbarte Vergütung sowie etwaige Nebenkosten sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungslegung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Banküberweisung oder Scheckeinreichung gilt der Tag der Gutschrift auf unserem Konto als Zahlungseingang.

Nebenkosten
Notwendige Reise- und Übernachtungskosten des Coaches, Trainers, Seminarleiters oder Beraters, die zur Wahrnehmung des gebuchten Termins anfallen, sind vom Auftraggeber neben der vereinbarten Vergütung zu bezahlen. Die angefallenen Kosten werden dem Arbeitgeber in Rechnung gestellt.

Verhinderung BRIDGEHOUSE
Für den Fall, dass der BRIDGEHOUSE (Coach, Trainer, Seminarleiter oder Berater) unverschuldet (beispielsweise krankheitsbedingt) verhindert ist und der gebuchte Termin daher ausfällt, erhält der Auftraggeber eine schon gezahlte Vergütung zurückerstattet. Ein darüber hinaus gehender Anspruch des Auftraggebers auf Erstattung etwaig angefallener sonstiger Kosten oder eines sonstigen Schadens werden ausgeschlossen.

Eigentumsvorbehalt
Alle von BRIDGEHOUSE an den Auftraggeber gelieferten oder zur Vertragserfüllung überlassenen Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung Eigentum von BRIDGEHOUSE. Der Auftraggeber hat für den Fall der nicht vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung die gelieferten oder überlassenen Gegenstände auf eigene Kosten an BRIDGEHOUSE zurückzuliefern oder BRIDGEHOUSE für die Abholung entstehende Kosten zu erstatten.

Urheberrecht
Alle durch BRIDGEHOUSE aufgrund des erteilten Auftrags zum Zweck der Vertragserfüllung erstellten, verwendeten und/oder dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen sind urheberrechtlich geschützt. Sofern dem Auftraggeber nicht ausdrücklich ein Nutzungsrecht eingeräumt wurde, ist es dem Auftraggeber untersagt, diese Unterlagen ganz oder auch nur teilweise für eigene Zwecke und /oder gegenüber Dritten zu verwenden und/oder diese an Dritte weiterzugeben.

Haftung
BRIDGEHOUSE haftet gegenüber dem Auftraggeber nur für grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführte Schäden. Dies gilt nicht bei einer weitergehenden gesetzlichen Haftung sowie bei einer Verletzung von Leib und Leben. Für den einzelnen Schadensfall ist die Haftung der Höhe nach begrenzt auf einen Betrag von 250.000,00 €. Als einzelner Schadensfall gelten dabei alle Ansprüche mehrerer Anspruchs-berechtigter, sofern diese auf einer einheitlichen und in sich abgrenzbaren Leistung unsererseits beruhen. Für den Fall, dass bei Auftragserteilung oder aber vor Erfüllung des Auftrages für den Auftraggeber erkennbar ein diesen Betrag übersteigendes Schadensrisiko besteht, ist der Auftraggeber zur unverzüglich Mitteilung an uns verpflichtet.

Gerichtsstand und geltendes Recht
Für etwaige Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem erteilten Auftrag vereinbaren die Parteien den Gerichtsstand Berlin. BRIDGEHOUSE bleibt es dabei unbenommen, den Auftraggeber auch an dem für ihn ansonsten zuständigen allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Dies gilt auch, sofern es sich um einen ausländischen Auftraggeber handelt und keine abweichend individuelle Vereinbarung getroffen wurde.

Sonstiges
Sollte eine Bestimmung der AGB unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der der übrigen Bestimmungen der AGB. In diesem Fall werden die Vertragsparteien versuchen, die unwirksame Reglung durch eine dem gewollten Regelungsgehalt möglichst nahe kommende neue Regelung zu ersetzen.